2.1 Fortbestand der Befreiung von der Versicherungspflicht vom 31.12.1991

 

Rz. 2

Die Regelung des § 231 Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere für am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreite

  1. Angestellte (Art. 2 § 1 AnVNG, Art. 2 § 1 KnVNG),
  2. freiberuflich tätige Hebammen (Art. 2 § 1c AnVNG),
  3. selbständig tätige Handwerker (§ 7 HwVG),
  4. Ehegattenarbeitnehmer (Art. 2 § 1 Abs. 1 des 2. RVÄndG),
  5. Personen, die aufgrund einer Gleichstellung des Arbeitgebers mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn befreit wurden (Art. 2 § 2 ArVNG, Art. 2 § 3 AnVNG),
  6. Beschäftigte kommunaler Unternehmen und ihrer Spitzenverbände (§ 8 Abs. 1 AVG, § 1231 RVOI)

    in derselben Beschäftigung.

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 2 erweitert den Anwendungsbereich der Befreiung von der Versicherungspflicht für den abschließend numerisch genannten Personenkreis (Nr. 1 bis 3). Die dort Genannten bleiben auch künftig in jeder Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit und Wehrdienstleistung von der Versicherungspflicht befreit. Insoweit wird durch Satz 2 der in Abs. 1 Satz 1 aufgestellte Grundsatz durchbrochen, wonach sich die Versicherungsbefreiung nur auf (dieselbe) befreite Beschäftigung oder Tätigkeit bezieht. Auf anderweitige Versicherungspflicht begründende Tätigkeiten (z. B. Kindererziehung, Pflege eines Pflegebedürftigen) hat diese Befreiung allerdings keine Auswirkungen, sodass Versicherungspflicht unter den Voraussetzungen des § 3 eintritt.

2.2 Fortbestand sowie Sonderrecht zur Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1

 

Rz. 4

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die aufgrund eines bis zum 31.12.1995 gestellten Antrags noch vor dem 1.1.1996 wirksam wurde, bleibt nach Abs. 2 auch dann über den 31.12.1995 bestehen, wenn die Voraussetzungen in der Grundnorm nach der ab 1.1.1996 geltenden Fassung nicht mehr erfüllt werden (z. B. Bauingenieure in Bayern). Diese Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit begrenzt.

 

Rz. 5

Für die Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die nach den am 1.1.1995 geltenden kammerrechtlichen Regelungen ihrer Berufskammer nicht als Pflichtmitglieder angehören konnten, wurde durch die Übergangsregelung in Abs. 3 sichergestellt, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht dann noch infrage kam, wenn ihre Pflichtverkammerung durch eine entsprechende Ergänzung der kammerrechtlichen Regelungen noch vor dem 1.7.1996 erfolgte. Hierdurch sollten aber nur diejenigen im freien Beruf tätigen Angestellten erfasst werden, für deren Berufsgruppe in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bereits am 31.12.1994 eine Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer bestanden hat (z. B. angestellte Architekten in Niedersachsen und Hamburg).

 

Rz. 6

Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten müssen, ohne dass für sie nach den am 1.1.1995 bestandenen versorgungsrechtlichen Regelungen eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in ihrer berufsständischen Versorgungseinrichtung bestanden hat (z. B. Apotheker, Architekten), konnten nach Abs. 4 die Befreiungsvoraussetzungen noch erfüllen, wenn die versorgungsrechtlichen Regelungen vor dem 1.7.1996 entsprechend ergänzt wurden und hierdurch eine Rechtslage geschaffen wurde, wie sie für die jeweilige Berufsgruppe am 31.12.1994 bereits in mindestens einem Bundesland galt.

 

Rz. 6a

Für die Syndikusanwälte war über Jahrzehnte zumindest de facto eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 anerkannt, obwohl sie eigentlich in ihrer (Haupt)Tätigkeit in den Anstellungsunternehmen zwar juristisch, aber nicht anwaltlich arbeiteten. Mit der Entscheidung des BSG v. 3.4.2014 war den Rentenversicherungsträgern diese Duldung nicht mehr möglich. Deshalb sah sich der Gesetzgeber veranlasst, durch übergangsrechtliche Regelungen in Abs. 4a bis 4d eine Art Bestandsschutz zu schaffen. Er stellt damit den Rechtszustand der Befreiungsmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen wieder her.

 

Rz. 6b

Abs. 4a regelt vor diesem Hintergrund, dass die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder der Rechts- und Patentanwaltskammern durch die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung, mit der die Rechtsstellung der Syndikusrechtsanwälte und Syndikuspatentanwälte geregelt wird, nicht als eine Erweiterung des Pflichtmitgliederkreises i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 3 gilt. Abs. 4b eröffnet für bestimmte Syndikusrechtsanwälte bzw. Syndikuspatentanwälte die Möglichkeit, auf zusätzlichen Antrag (neben dem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) eine über § 6 Abs. 4 hinausgehende Rückwirkung der Befreiung herbeizuführen. Eine bis zur Erteilung der Befreiung erfolgte Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung wird längstens bis zum 1.4.2014 rückabgewickelt. Eine erfolgte Beitragszahlung zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwälte und Patentanwälte wird legalisiert. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass infolge der Rechtsprechung des BSG die Möglichkeit zur Befreiung für Syndikusanwälte vorübergehend zeitweise nicht gegeben war und berücksichtigt angemessen ein dur...

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