Rz. 21

Die Übergangsregelung bestimmt, dass nach dem bis zum 31.12.2012 geltenden Recht in einer Beschäftigung wegen Geringfügigkeit versicherungsfreie Personen in dieser Beschäftigung versicherungsfrei bleiben, solange die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach bisherigem Recht weiterhin vorliegen. Ihnen wird aber die Möglichkeit eingeräumt, durch Verzicht auf die Versicherungsfreiheit im Ergebnis wieder für die Versicherungspflicht zu optieren, die generell – vorbehaltlich eines Befreiungsantrags – eintritt (BT-Drs. 17/10773 S. 14). Eine vergleichbare Regelung ist aufgrund der am 1.10.2022 eingetretenen Änderung des Mindestlohnes und der Geringfügigkeitsgrenze nicht erforderlich, da – anders als 2013 – die grundsätzliche Regelung zur Versicherungspflicht dieses Personenkreises nicht geändert wurde.

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