Rz. 22

Die Übergangsregelung in Abs. 5 bestimmt, dass diejenigen Personen, die bisher wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit bei geringfügig entlohnter Beschäftigung versicherungspflichtig waren, auch nach neuem Recht ohne das Recht auf Antragsbefreiung versicherungspflichtig bleiben, da der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach bisherigem Recht für die Dauer der Beschäftigung bindend war. Da der Verzicht auch nur einheitlich erklärt werden konnte (d. h. mit Wirkung für alle geringfügig entlohnten Beschäftigungen), gilt der Fortbestand der Versicherungspflicht ohne Befreiungsrecht auch für weitere Beschäftigungen, auf die sich der Verzicht nach bisherigem Recht erstrecken würde (BT-Drs. 17/10773 S. 14). Die zentrale Regelung der sog. Minijobreform zum 1.1.2013 beinhaltete die Anhebung der Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von 400,00 EUR auf 450,00 EUR sowie hinsichtlich der Versicherungspflicht eine Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses. Soweit die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, trat nicht automatisch Versicherungsfreiheit ein, sondern es konnte lediglich Versicherungsfreiheit (Befreiung von der Versicherungspflicht) beantragt werden. Eine vergleichbare Regelung aufgrund der Änderung ab 1.10.2022 (Anhebung auf 520,00 EUR) durch das Gesetz v. 28.6.2022 bedarf es nicht, da zwar die Geringfügigkeitsgrenze erhöht, aber am Grundsatz der Versicherungspflicht (mit Befreiungsmöglichkeit) anders als 2013 keine Veränderung eingetreten ist.

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