Rz. 1a

Eine dem § 228 gleichgestellte oder auch nur vergleichbare Vorschrift existierte vor dem Inkrafttreten nicht. Sie enthält den Grundsatz für die Anwendung der im Ersten Abschnitt des Fünften Kapitels geregelten rentenversicherungsrechtlichen Sachverhalte. Sie umschreibt dabei allgemein, welche Sachverhalte dort geregelt werden sollen.

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