Rz. 1

§ 223 ist am 1.1.1992 durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992). Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 sowie die Überschrift sind mit Wirkung zum 1.1.1992 durch Art. 1 Nr. 41 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) ergänzt worden (Art. 1 Nr. 41 RÜG), so dass auch Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe in einem pauschalen Verfahren unter den Versicherungsträgern erstattet werden können (vgl. hierzu Rz. 6). Abs. 4 ist durch Art. 5 Nr. 16 des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1013) mit Wirkung zum 1.1.1995 neu gefasst worden.

Von diesem Zeitpunkt an wurden sowohl der Beitrag als auch der Zuschuss zur Pflegeversicherung in den Wanderversicherungsausgleich aufgenommen. Mit Wirkung zum 1.1.2001 wurde in Abs. 3 Satz 1 durch Art. 6 Nr. 9 SGB IX (BGBl. I S. 1046) im Sinne einer redaktionellen Änderung das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt. Durch Art. 1 Nr. 48 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) und Art. 1 Nr. 52 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurden im Zuge der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung mit Wirkung zum 1.1.2005 die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "allgemeine Rentenversicherung" und das Wort "Bundesknappschaft" durch das Wort "Knappschaft-Bahn-See" ersetzt. Abs. 4 ist durch Art. 4 Nr. 15 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) mit Wirkung zum 1.1.2012 dahingehend geändert worden, dass die Wörter "und zur Pflegeversicherung" gestrichen wurden. Diese Gesetzesänderung ist Folge der bereits zum 1.1.2004 durch Art. 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013) vorgenommenen Änderung des § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, wonach die Beiträge aus der gesetzlichen Pflegeversicherung von den Rentnern allein zu tragen sind. Die entsprechende Anwendung der Abs. 1 und 2 beschränkt sich damit auf die von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin nach § 249a SGB V mit zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie auf die Zuschüsse zur Krankenversicherung nach § 106.

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