Rz. 11

Nach der im Jahr 2004 erfolgten Absenkung der Nachhaltigkeitsrücklage auf nur noch 0,2 Monatsausgaben trug der Gesetzgeber der Gefahr von Liquiditätsengpässen dahingehend Rechnung, dass er mit Abs. 3 ein weiteres Steuerungselement mit Wirkung zum 1.1.2006 einführte.

 

Rz. 12

Ergibt sich anhand der arbeitstäglichen Liquiditätserfassung des § 214a, dass in der allgemeinen Rentenversicherung die liquiden Mittel nicht ausreichen, um vor allem die nächste Rentenzahlung zu bedienen, so dürfen Anlagen der allgemeinen Rentenversicherung zeitlich nur noch so getätigt werden, dass sie bis zum nächsten gesetzlich vorgegebenen Zahlungstermin festgelegt werden. Dies bedeutet, dass in der Praxis lediglich nur noch Termin- oder Sichteinlagen als Anlagemöglichkeiten zur Verfügung stehen.

 

Rz. 13

Zahlungstermine i.S.d. Abs. 3 sind zum einen die Rentenzahltermine. Zum anderen kommen aber auch Termine für die Sicherstellung des Risiko­strukturausgleichs der gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge