Rz. 1

Die Vorschrift ersetzt § 128 RKG a.F. und ist am 1.1.2006 in Kraft getreten.

 

Rz. 2

Das für die Knappschaft nur modifiziert geltende Umlageverfahren (§ 153 Abs. 2) wird durch die Beteiligung des Bundes auf der Einnahmenseite durch eine Defizithaftung für den Ausgabenüberschuss über die Beitragseinnahmen konkretisiert. Eine Liquiditätssicherung (§ 214) für die knappschaftliche Rentenversicherung ist daher entbehrlich. Mit dieser Bedarfsfinanzierung wird der besonderen Lage in der knappschaftlichen Rentenversicherung, in der infolge der Krise im Bergbau die Zahl der Beitragszahler dramatisch sinkt, Rechnung getragen.

 

Rz. 3

Der Bund trägt den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und Ausgaben in jedem Haushaltsjahr ohne Rückzahlungsverpflichtung. Laut Rentenversicherungsbericht 2009 betrug die Beteiligung des Bundes im Jahr 2009 ca. 6 Mrd. EUR mit sinkender Tendenz für die Zukunft.

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