Rz. 22

Abs. 4 bestimmt, dass der Betrag der Beitragserstattung bei dem Ausgleichsverpflichteten entsprechend gekürzt und bei dem Ausgleichsberechtigten entsprechend erhöht wird. Somit wird der Erstattungsbetrag wegen eines durchgeführten Versorgungsausgleichs entweder erhöht oder gemindert. Ein Erstattungsbetrag ergibt sich auch dann, wenn neben dem Betrag aus einem Versorgungsausgleich keine weiteren erstattungsfähigen Beiträge vorhanden sind. Entsprechendes gilt beim Rentensplitting.

Während eines laufenden Versorgungsausgleichsverfahrens ist eine Beitragserstattung nicht zulässig (§ 10d VAHRG). Die Regelung soll verhindern, dass sich ein Ehegatte die Beiträge erstatten lässt und damit für diese Ansprüche einen Versorgungsausgleich verhindert. Wird vor Zahlung der zu erstattenden Beiträge bekannt, dass eine Ehesache anhängig ist, ist der Ausgang des Verfahrens abzuwarten.

 

Rz. 23

Auch in den Fällen, in denen ein Scheidungsverfahren im Ausland anhängig ist, findet § 10d VAHRG Anwendung. Allerdings kann sich der Rentenversicherungsträger nur dann auf § 10d VAHRG berufen, wenn der geschiedene Ehegatte innerhalb angemessener kurzer Zeit nach rechtskräftigem Abschluss des ausländischen Scheidungsverfahrens oder nach Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen durch die Landesjustizverwaltung die Durchführung des Versorgungsausgleichs begehrt. Sofern bei Stellung des Antrags auf Beitragserstattung bekannt ist, dass ein Ehescheidungsverfahren rechtshängig ist, ist diese Frage bereits im Vorfeld zu klären.

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