Rz. 18

Eine besondere Zuständigkeitsregelung eines Rentenversicherungsträgers für die Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen ergibt sich nicht. Zuständig bleibt der Versicherungsträger, der bisher für diesen Versicherten zuständig gewesen ist (§ 274c Abs. 1). Die Regelungen über die Sonderzuständigkeit der Knappschaft-Bahn-See in "1-Monats-Fällen" finden Anwendung (§§ 129 ff.).

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