Rz. 1a

§ 205 hat keine Vorgängerregelung in dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht. Mit der Nachzahlungsmöglichkeit des § 205 können Personen, die eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) erhalten, die durch die Haftzeiten entstandenen Lücken im Versicherungsverlauf schließen und damit Rentenanwartschaften erhalten. Liegen die Voraussetzungen des § 205 vor, dann dürfen die Berechtigten auf Antrag (abweichend von § 197 Abs. 2) freiwillige Beiträge für die Zeiten der Strafverfolgung nachzahlen.

 

Rz. 2

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen und die Berechnung der Beiträge sind in § 209 geregelt. Welcher Rentenversicherungsträger für die Bearbeitung des Antrags auf Nachzahlung zuständig ist, ergibt sich aus § 126.

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