Rz. 9

Abweichend von § 200 Satz 1 Nr. 1 ist bei Senkung des Beitragssatzes in der Zeit zwischen dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragszahlung und dem Zeitraum für den die Beiträge gezahlt werden, nach § 200 Satz 2 der Beitragssatz der Beitragsberechnung zugrunde zu legen, der in den Monaten galt, für den die Beiträge gezahlt werden. Durch diese Regelung sollen ungerechtfertigte finanzielle Vorteile vermieden werden, die sich bei Anwendung von § 200 Satz 1 Nr. 1 ggf. aus einer späteren Beitragszahlung ergeben könnten.

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