Rz. 7

Durch Gesetz v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) ist der Bezug von Übergangsgebührnissen als Aufschubtatbestand weggefallen. Deshalb ist Abs. 2a eingefügt worden, um dem ehemaligen Dienstherrn die Möglichkeit einzuräumen, die während des Bezuges der Übergangsgebührnisse zu zahlenden Beiträge zurückfordern zu können. Dies kann der Fall sein, wenn der Bedienstete eine Beschäftigung aufnimmt, die versicherungsfrei ist oder anderweitige Versorgungsansprüche begründet. Die Widerrufsmöglichkeit besteht jedoch nicht, wenn Leistungen der Rentenversicherung auch aus diesen Beiträgen beantragt und erbracht wurden. Leistungen sind immer dann unter Berücksichtigung der Nachversicherung erbracht, wenn sich die Nachversicherungsbeiträge auf die erbrachte oder zu erbringende Leistung ausgewirkt haben. Gleiches gilt bei einer Entscheidung über einen Versorgungsausgleich zu Lasten des Bediensteten. Eine entsprechende Anwendung auf Zeitsoldaten, die keine Übergangsgebühr erhalten haben, ist unzulässig (BayLSG, Urteil v. 21.4.2010, L 19 R 355/06).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge