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Nach § 183 Abs. 1 erhöhen sich die im Nachversicherungsfall zu entrichtenden Beiträge, wenn der Nachzuversichernde die Kürzung seiner Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines nach § 58 Abs. 2 BeamtVG (§ 55d Abs. 1 SVG für Berufssoldaten) zu berechnenden Kapitalbetrags an seinen Dienstherrn ganz oder teilweise abgewandt hat. Dieser Betrag ist als aktualisierter Wert den Nachversicherungsbeiträgen hinzuzurechnen. Denn der Rentenversicherungsträger hat für den gezahlten Betrag einen Zuschlag an Entgeltpunkten zu berücksichtigen. Erhöhungsbetrag ist gemäß § 183 Abs. 1 Satz 2 der Betrag, der im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung erforderlich ist, um Rentenanwartschaften in der gleichen Höhe zu begründen, in der die Minderung der Versorgungsanwartschaften abgewandt wurde. Wegen der Berechnung des Erhöhungsbetrages wird auf die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen (GRA) der Rentenversicherungsträger zu § 183 verwiesen.

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