Rz. 2

Anwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten bzw. Lebenspartners auf Beamtenversorgung bzw. Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen i. S. d. § 1587b Abs. 2 Nr. 1 BGB werden dadurch ausgeglichen, dass das Familiengericht Rentenanwartschaften unmittelbar zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten bzw. Lebenspartners begründet. Die hieraus entstehenden Aufwendungen des Versicherungsträgers für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bzw. Lebenspartner hat der Träger der Versorgungslast zu erstatten (§ 225). Im Hinblick darauf werden die Versorgungsbezüge des Beamten nach Maßgabe des § 57 BeamtVG gekürzt. Im Falle der Nachversicherung besteht diese Möglichkeit nicht, da der Nachzuversichernde gerade ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden ist.

Deshalb werden bei der späteren Nachversicherung die Erstattungen durch eine einmalige Beitragszahlung abgelöst.

 

Rz. 3

Grundlage für die Nachversicherung sind nun die vollen Entgelte mit dem dafür maßgeblichen Beitragssatz. Durch die Zahlung der Beiträge gelten die Rentenanwartschaften, die das Familiengericht im Versorgungsausgleich vor der Durchführung der Nachversicherung zu Lasten des Nachversicherten begründet hat, als übertragen (§ 185 Abs. 2 Satz 2). Die Übertragung zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten bzw. Lebenspartners führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten (§ 76 Abs. 2), beim Nachversicherten entsprechend zu einem Abschlag (§ 76 Abs. 3).

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