Rz. 5

Mit Abs. 1 Satz 4 bis 7 wird den Stellen, die die Beitragserstattung durchführen, auch nach bestandskräftiger Erstattung ein Prüfungsrecht eingeräumt. Da es nach den Feststellungen des Bundesrechnungshofs bedingt durch Zeitmangel zu Überzahlungen gekommen ist, ist die Einführung eines der Betriebsprüfung vergleichbaren Prüfungsrechts sinnvoll. Es gibt den zuständigen Stellen die Möglichkeit, auch nach erfolgter Beitragserstattung erneut zu überprüfen.

 

Rz. 6

Die erstattungsberechtigten Einrichtungen, Inklusionsbetriebe und deren Träger werden verpflichtet, umfassend Auskünfte über alle relevanten Umstände zu erteilen. Dabei ist die Auskunftspflicht der der Arbeitgeber nach § 28p SGB IV und § 98 SGB X nachgebildet. Die Einrichtungen sind weiter verpflichtet, Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen vorzulegen. Sie können grundsätzlich wählen, ob die Prüfung in ihren Geschäftsräumen oder denen der prüfungsberechtigten Stelle erfolgt. Dieses Wahlrecht entfällt nur, wenn besondere Gründe (z. B. Manipulationsverdacht etc.) es rechtfertigen.

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