Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.1.2012 eingefügt worden durch Art. 4 Nr. 10 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) und ersetzt § 172 Abs. 2.
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