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Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) leisten, erhalten lediglich freie Kost, Unterkunft und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld (bis zu 6 % der Beitragsbemessungsgrenze, § 159, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 JFDG und § 2 BFDG). Sie sind gegen Arbeitsentgelt Versicherte i. S. d. § 1 Satz 1 Nr. 1 (vgl. Komm. dort). Die Rentenversicherungsbeiträge für sie trägt, wie sich für die vergleichbaren Dienste vor dem 1.8.2003 aus § 168 Abs. 1 Nr. 2 ergab und nunmehr in § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bestimmt ist, der Arbeitgeber allein. Arbeitgeber ist der jeweilige Träger des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres (§ 10 JFDG) bzw. die jeweilige Einsatzstelle des Bundesfreiwilligendienstes (§ 17 BFDG) .

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