Rz. 32

Für Bezieher von Leistungen der Entgeltsicherung waren als Folgeänderungen zu den damaligen §§ 163 Abs. 9 SGB VI und 421j SGB III (später ersetzt durch § 417 SGB III) Nr. 8 und Nr. 9 am 1.1.2003 in Kraft getreten. Für Arbeitnehmer, die Leistungen der Entgeltsicherung (§ 417 SGB III a. F.) oder einen Zuschuss nach § 417 Abs. 6 SGB III a. F. bezogen, waren auch für den Unterschiedsbetrag nach § 163 Abs. 9 Satz 1 bis 3 a. F. Beiträge zu entrichten, für die § 168 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 die Beitragstragung durch die Bundesagentur für Arbeit bestimmten. Die Regelungen wurden mit Wirkung vom 1.1.2015 wegen der Aufhebung des § 417 SGB III wieder gestrichen (Art. 9, 51 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen v. 20.11.2011 (BGBl I S. 2854).

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