Rz. 2

§ 168 regelt im Innenverhältnis, wer die Beiträge Beschäftigter (§ 1) – seit 1.4.1999 auch geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigter (§ 5) – zu tragen hat (zum Begriff der Beitragstragung und damit verbundenen Fragen der Beitragserstattung ausführlich BSG, Urteil v. 29.6.2000, B 4 RA 57/98 R). § 168 knüpft an die Systematik der §§ 162, 163 an und wird durch §§ 173 f. ergänzt, in welchen Zahlungsverpflichtung und Beitragsschuld geregelt sind. Als Übergangsvorschrift ist § 279g zu beachten.

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