Rz. 1

Mit Wirkung zum 1.4.1999 ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte auf 630,00 DM festgeschrieben worden (Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999, BGBl. I S. 388). Gleichzeitig ist auch die Sonderregelung des § 279b geändert worden, um eine einheitliche Regelung für alle Bundesländer zu erreichen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 14/280 S. 16 zu Art. 4 Nr. 22). Durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage der Währungsumstellung angepasst worden. Zum 1.4.2003 wurde Sie auf 400,00 EUR angehoben (Art. 4 Nr. 9 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621). Seit dem 1.1.2013 beträgt sie 450,00 EUR (vgl. Art. 4 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012, BGBl. I S. 2474).

Mit Wirkung zum 1.10.2022 wurde durch Art. 9 des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 969) die Vorschrift neu gefasst. Es wurde geregelt, dass die Höhe der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze entspricht.

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