Rz. 12

Gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 kommt eine Kinderrehabilitation zulasten der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann in Betracht, wenn durch die Kinderrehabilitation voraussichtlich

  • eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt werden kann

oder

  • die (insbesondere durch chronische Erkrankungen) beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann

und dieses "Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit haben kann".

Entscheidend ist allein die Zielsetzung der beabsichtigten Maßnahme. Somit haben auch Jugendliche mit Abhängigkeitserkrankungen (Sucht) oder anderen psychiatrischen Erkrankungen Anspruch auf Kinderrehabilitation, sofern es nicht ausgeschlossen ist, dass sie später auf dem ersten (= allgemeinen) Arbeitsmarkt erwerbstätig sein können (vgl. Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 1 unter Rz. 1: "... Damit soll den Kindern eine spätere Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht werden. Das gilt auch für behinderte Kinder, deren zukünftige Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen ist."). Somit sind nur Kinder/Jugendliche mit schwersten Behinderungen, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus medizinischen Gründen trotz Rehabilitation nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig werden können, von dem Anspruch auf Leistungen nach § 15a ausgeschlossen.

In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach § 2 Abs. 2 und 3 der Kinderreha-Richtlinie (vgl. Rz. 2) Rehabilitationsleistungen nach § 15a SGB VI nur erbracht werden, wenn während der Kinderrehabilitation eine ausreichende körperliche und psychosoziale Belastbarkeit gegeben ist und eine soziale Integrationsfähigkeit (Gruppenfähigkeit) besteht. Andernfalls wäre das Kind nicht in der Lage, an den Rehabilitationsaktivitäten ausreichend mitzuwirken.

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