Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das RRG v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) eingeführt worden und im Gegensatz zu anderen Bestimmungen zum Datenschutz im Rentenversicherungsrecht bereits am 1.1.1991 in Kraft getreten. Da die vorher gültigen Ermächtigungsgrundlagen bis zum 1.1.1992 gültig waren (Art. 8 Abs. 1 und Art. 7 RRG 1992), bedurfte es keiner Übergangsvorschriften. Geändert wurde Nr. 7 durch das 2. SGB-ÄndG v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) mit Wirkung zum 18.6.1994. Durch die Siebente Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2261) sowie die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) sowie die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) wurde die Bezeichnung des zuständigen Ministeriums zuletzt mit Wirkung zum 8.11.2006 angepasst.

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