Rz. 2

Die bundesunmittelbaren Versicherungsträger besitzen Dienstherrnfähigkeit (Abs. 1). Abs. 2 stellt klar, dass die Funktion eines Mitgliedes des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund in einem Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen werden soll. In versorgungsrechtlicher Hinsicht ist für die Mitglieder des Direktoriums § 15a des Bundesversorgungsgesetzes maßgebend (Abs. 3). Abs. 4 befasst sich mit der Ruhegehaltsberechnung für "Quereinsteiger". Die versorgungsrechtliche Regelung bei einer erneuten Berufung in ein anderes Amt im Direktorium bestimmt Abs. 5. Der Bundespräsident ernennt die Mitglieder der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren Regionalträger (Abs. 6). Aus Abs. 7 ergibt sich eine Delegationsmöglichkeit für die Beamten unterhalb des höheren Dienstes. Wer Oberste Dienstbehörde ist, ergibt sich aus Abs. 8. Abs. 9 eröffnete die Möglichkeit, dass sich die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See des Personals der damaligen See-Berufsgenossenschaft bedient, wurde jedoch zum 11.8.2010 aufgehoben.

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