2.1 Fusion innerhalb eines Landes

 

Rz. 3

Abs. 1 enthält die Rechtsgrundlage für die Verordnung eines Bundeslandes, mit der die Fusion von 2 oder mehr Regionalträgern innerhalb dieses Bundeslandes durchgeführt werden kann. Zwar war es auch bisher einem Bundesland unbenommen, im Wege einer gesetzlichen Regelung eine Fusion durchzuführen. Verwaltungsökonomischer ist jedoch der Weg über eine Rechtsverordnung. Nachdem es sich hier um einen Akt des staatlichen Organisationsrechts handelt, ist ein Antrag eines oder mehrerer Regionalträger nicht erforderlich. Das Initiativrecht, eine Vereinigung vorzunehmen, steht allein bei der Landesregierung.

 

Rz. 4

Als Zweck einer Vereinigung bestimmt Abs. 1, dass eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Leistungsfähigkeit durch den neuen Rentenversicherungsträger erreicht wird. Es handelt sich hierbei um eine materielle Voraussetzung. Auch hier, wie in § 141, sollte am Beginn eines Fusionsprozesses die begründete Überlegung stehen, ob das angestrebte Ziel der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Leistungsfähigkeit erreicht wird. Reine Konzentrationsbestrebungen ohne wirtschaftlichen Hindergrund verfehlen den Gesetzeszweck.

 

Rz. 5

Eine Mitwirkung der von einer Vereinigung betroffenen Selbstverwaltungen der Regionalträger ist nicht vorgesehen. Abs. 1 Satz 2 sieht lediglich ein Anhörungsverfahren vor, das vor Erlass der Rechtsverordnung durchzuführen ist. In diesem Verfahren können beispielsweise Gründe vorgebracht werden, die eine Stärkung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des neuen Regionalträgers als zweifelhaft erscheinen lassen. Bei diesem Anhörungsverfahren handelt es sich um keine Mitwirkung, die den Entscheidungsprozess, der allein in die Zuständigkeit der Landesregierung fällt, beeinflusst.

2.2 Inhalt der Rechtsverordnung, die eine Fusion ermöglicht

 

Rz. 6

Anders als z.B. § 146 SGB V bestehen nach Abs. 1 keine Regelungen über den Inhalt der Fusionsverordnung. Neben der Aufzählung der zu vereinigenden Regionalträger muss eine Aussage zu Sitz und Namen des neuen Regionalträgers getroffen werden. Zwingend ist auch eine Aussage über die Neuordnung der Rechtsbeziehungen zu Dritten. Die Bestimmung des Zeitpunkts, an dem die Vereinigung wirksam wird, ist entscheidungserheblich für den Übergang von Rechten und Pflichten der bisherigen Regionalträger auf den neuen Rentenversicherungsträger.

 

Rz. 7

Des Weiteren muss das Vorgehen zur Berufung der Mitglieder der Organe und der Erlass einer Satzung als Aufgabenbereich der Selbstverwaltung angesprochen werden. Ob diese Regelungen explizit in der Rechtsverordnung enthalten sind oder lediglich das weitere Verfahren aufzeigen, liegt im Ermessen des Verordnungsgebers. Denkbar ist auch eine Regelung, wonach der Aufsichtsbehörde aufgegeben ist, die Satzung des neuen Versicherungsträgers zu genehmigen und die Mitglieder der Organe zu berufen.

2.3 Länderübergreifende Fusion

 

Rz. 8

Eine Fusion auf unmittelbarer staatlicher Basis ist nach Abs. 2 auch länderübergreifend möglich. Bis zu 3 Bundesländer können durch gleichlautende Rechtsverordnungen die Regionalträger, deren Zuständigkeitsbereich innerhalb eines Landesgebiets liegt, vereinigen. Formale Voraussetzung sind gleichlautende Rechtsverordnungen, die den Vereinigungsvorgang beschreiben. Eine Einigung in Form eines Staatsvertrags (wie z.B. in § 143 Abs. 3 SGB V) ist bei diesem Verfahren nicht erforderlich.

 

Rz. 9

Inhalt dieser Rechtsverordnungen ist im Sinne einer Mindestbeschreibung die Festlegung auf Name und Hauptsitz des neuen Regionalträgers. Daneben gilt es noch weitere Nebensitze des Trägers zu bestimmen. Des Weiteren ist der Vereinigungszeitpunkt festzulegen, der den Übergang von Rechten und Pflichten auf den neuen Regionalträger festlegt. Auch die Neuordnung der Rechtsbeziehungen der alten Regionalträger zu Dritten wird Gegenstand der Rechtsverordnungen sein.

 

Rz. 10

Einvernehmlich wird man die Genehmigung der Satzung und die Bestellung der Mitglieder der Organe des neuen Regionalträgers festlegen. Nicht mehr in der Ermächtigungsgrundlage des Abs. 2 enthalten sind die ursprünglich vorgesehenen nachgehenden Beteiligungsrechte, was den Namen, den Sitz und die Verteilung der Stellen angeht. Offensichtlich ist der Gesetzgeber der Auffassung, dass eine solche Regelung, wenn sie gewünscht ist, Eingang in die inhaltlich übereinstimmenden Rechtsverordnungen finden sollte. Erforderlich ist des Weiteren, dass für den neuen Regionalträger ein aufsichtsführendes Land bestimmt wird.

 

Rz. 11

Ziel einer länderübergreifenden Fusion muss der Gewinn an Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit sein. Dieser materielle Grund einer Fusion bedarf einer gründlichen Untersuchung, am besten in Form eines fachlich unangreifbaren Drittgutachtens.

 

Rz. 12

Die Beteiligung der Selbstverwaltung ergibt sich durch den Verweis auf Abs. 1 Satz 2. Die jeweiligen Selbstverwaltungen sind vor Erlass der übereinstimmenden Rechtsverordnungen jedoch nur anzuhören. Inwieweit Einwendungen der Selbstverwaltung im Einigungsprozess Eingang in die Verordnungen finden, steht im weiten Ermessen der Landesregierungen. Zu bedenken ist insoweit, dass ...

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