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Die Vorgängervorschrift (§ 127a), die mit dem 4. SGB VI-ÄndG v. 29.4.2004 (BGBl. I S. 678) in das SGB VI eingefügt wurde, ist durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit der textlichen Änderung – Regionalträger statt Landesversicherungsanstalt – inhaltsgleich in den § 141 überführt worden. Die Neufassung ist am 1.1.2005 in Kraft getreten.

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