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Die Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) im Rahmen der Neugestaltung des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels SGB VI neu gefasst. Die Vorschrift gilt ab dem 1.1.2005 (Art. 86 Abs. 1 RVOrgG). Ab dem 1.10.2005 gilt der in der Kommentierung verwendete Begriff Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§§ 4, 5 Art. 82 i.V.m. Art. 86 Abs. 4 RVOrgG).

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