Rz. 5

Die Beschäftigten, deren Arbeitgeber zu den in Abs. 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Betrieben und Einrichtungen zählt, gehören zum Zuständigkeitsbereich der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Es handelt sich dabei um das Bundeseisenbahnvermögen, die Deutsche Bahn AG, ausgegliederte Aktiengesellschaften oder Unternehmen, die Bahnversicherungsträger oder die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und das Bahnsozialwerk.

 

Rz. 6

Bei den nach Abs. 1 Nr. 3 ausgegliederten Unternehmen müssen zusätzlich die Eigentumsstruktur und der Tätigkeitszweck beachtet werden. Diese Unternehmen müssen von den ausgliedernden Aktiengesellschaften überwiegend beherrscht werden und unmittelbar oder überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben.

 

Rz. 7

Eine weitere Versicherungsmöglichkeit bei dem früheren Versicherungsträger Bahnversicherungsanstalt bestand noch aufgrund des Satzungsrechts. Unter diese Versicherungspflicht kraft Satzung fallen beispielsweise die Beschäftigten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und einiger Bundesländer. Auch für diese Beschäftigten ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.

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