Rz. 12

Die Zuständigkeitsprüfung steht unter dem Vorbehalt, dass nicht über- und zwischenstaatliches Recht eine vom innerstaatlichen Recht abweichende Zuständigkeit begründen. Insbesondere sehen sowohl die von Deutschland abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen und Übereinkommen vor, dass für bestimmte rentenrechtliche Sachverhalte Verbindungsstellen zuständig sind. Eine Vorrangzuständigkeit im Sinne über- und zwischenstaatlichen Rechts ergibt sich auch aufgrund von Versicherungslastregelungen, wenn ausländische Versicherungszeiten auf die deutsche Rentenversicherung übergegangen sind oder umgekehrt deutsche Versicherungszeiten von der Rentenversicherung eines anderen Staates übernommen werden. Entsprechende Versicherungslastregelungen bestehen mit Belgien, Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, dem Kosovo, Kroatien, Luxemburg, Mazedonien, Montenegro, den Niederlanden, Österreich, Serbien und Slowenien, wenn der Berechtigte vom persönlichen Geltungsbereich eines Sozialversicherungsabkommens bzw. der EWG-Verordnungen erfasst wird.

 

Rz. 13

Im Geltungsbereich des mitgliedstaatlichen Gemeinschaftsrechts ergaben sich die Verbindungsstellen aus Anh. 2 zur EWG-VO 574/72. Aus den seit dem 1.5.2010 geltenden EG-Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009 sind die zuständigen Träger nicht mehr zu entnehmen, sodass mit § 128 Abs. 3 eine eigenständige innerstaatliche Regelung getroffen werden musste. Die sich aus Abs. 3 bzw. dem über- und zwischenstaatliches Recht ergebenden Zuständigkeiten sind dabei vorrangig vor der in Abs. 1 Satz 1 aufgestellten Reihenfolge zu beachten.

2.2.1 Örtliche Zuständigkeit nach Abs. 3

 

Rz. 14

Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Regionalträger bei Sachverhalten mit Bezug auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweiz enthält Abs. 3 eine Tabelle, die den jeweils zuständigen Regionalträger ausweist. Daraus sind folgende Zuständigkeiten zu entnehmen:

 
Belgien Deutsche Rentenversicherung Rheinland,
Bulgarien Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
Standort Halle
Dänemark Deutsche Rentenversicherung Nord,
Standort Lübeck
Estland Deutsche Rentenversicherung Nord,
Standort Neubrandenburg
Finnland Deutsche Rentenversicherung Nord,
Standort Lübeck
Frankreich Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,
Griechenland Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
Standort Stuttgart
Großbritannien Deutsche Rentenversicherung Nord,
Standort Hamburg
Irland Deutsche Rentenversicherung Nord,
Standort Hamburg
Island Deutsche Rentenversicherung Westfalen,
Italien Deutsche Rentenversicherung Schwaben,
Lettland Deutsche Rentenversicherung Nord,
Standort Neubrandenburg
Liechtenstein Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
Standort Karlsruhe
Litauen Deutsche Rentenversicherung Nord,
Standort Neubrandenburg
Luxemburg Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,
Malta Deutsche Rentenversicherung Schwaben,
Niederlande Deutsche Rentenversicherung Westfalen,
Norwegen Deutsche Rentenversicherung Nord,
Standort Lübeck
Österreich Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
Standort München
Polen

Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg,
Standort Berlin;

in Fällen, in denen allein das Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist, der nach § 128 Absatz 1 örtlich zuständige Regionalträger
Portugal Deutsche Rentenversicherung Nordbayern,
Standort Würzburg
Rumänien Deutsche Rentenversicherung Nordbayern,
Standort Würzburg
Schweden Deutsche Rentenversicherung Nord,
Standort Lübeck
Schweiz Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
Standort Karlsruhe
Slowakei Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
Standort Landshut
Slowenien Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
Standort Landshut
Spanien Deutsche Rentenversicherung Rheinland,
Tschechische Republik Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
Standort Landshut
Ungarn Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
Standort Erfurt
Zypern Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
Standort Stuttgart

Aus der Tabelle (Stand 29.6.2011) sind die Zuständigkeiten für die EU-Mitgliedstaaten (ohne Deutschland), für 3 Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen) sowie für die Schweiz zu entnehmen. Für Kroatien, das erst am 1.7.2013 der EU beigetreten und deshalb in der Tabelle noch nicht enthalten ist, besteht die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd, Standort Landshut.

 

Rz. 15

Die Tabelle findet Anwendung, wenn die Berechtigten

  • in einem der Tabellenstaaten wohnen (Abs. 3 Nr. 1),

    oder

  • die Staatsangehörigkeit eines der Tabellenstaaten besitzen und in einem Gebiet außerhalb der Tabellenstaaten wohnen (Abs. 3 Nr. 2),

    oder

  • in Deutschland oder als Deutsche außerhalb der Tabellenstaaten wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete ausländische Beitrag an einen Rente...

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