Rz. 7

Eine Neuverteilung der Versicherten anhand ihrer Versicherungsnummer muss allgemein im Vorfeld verschiedene Fragestellungen lösen, ehe das reine Verteilverfahren gesetzlich verankert wird.

Eine Belastung der Arbeitgeber ist durch das neue Verfahren zu vermeiden. Dies geschieht bereits durch die Aufhebung der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten. Der Rentenversicherungsbeitrag wird einheitlich an die Einzugsstellen abgeführt. Auch eine Kennzeichnung, welchem Rentenversicherungsträger der Versicherte – und damit der Beitrag – zuzuordnen ist, entfällt. Die Einzugsstellen ziehen die Beiträge zur Rentenversicherung unterschiedslos ein und verteilen sie nach einem von der Deutschen Rentenversicherung Bund jährlich bekannt zu gebenden Schlüssel quotenmäßig auf die Rentenversicherungsträger. Das neue Verfahren führt zu einer verwaltungsmäßigen Entlastung der Arbeitgeber.

 

Rz. 8

Eine Benachteiligung der Versicherten ist auch nicht eingetreten, da schon bisher die Versicherten – hier zwar entsprechend ihrem Beruf – einem Bundes- oder Regionalträger zugeordnet waren. Die in der Vergangenheit mit einem Berufswechsel verbundenen Kontenbewegungen von der Arbeiterrentenversicherung zur Angestelltenrentenversicherung oder umgekehrt und einem damit verbundenen Trägerwechsel sind jetzt auf Ausnahmefälle beschränkt.

Auskunft und Beratung und die damit zusammenhängenden Servicefunktionen sind nach dem Gesetz einheitlich regional verankert, so dass der Versicherte, unabhängig von seiner Zuteilung zu einem Bundes- oder Regionalträger, die gleichen Serviceleistungen erhält.

 

Rz. 9

Die politische Entscheidung über die Quotenfestlegung und damit verbunden den Arbeitsmengenanteil hat der Gesetzgeber in Abs. 2 Nr. 1 dahingehend getroffen, dass eine Verteilung zwischen den Regionalträgern und den beiden Bundesträgern zusammen im Verhältnis 55 zu 45 % erfolgt. Innerhalb der Bundesebene werden der Deutschen Rentenversicherung Bund 40 % und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 5 % der Versicherten zugeordnet.

 

Rz. 10

Um eine gleichmäßige Arbeitsverteilung zu erreichen, war eine weitere Entscheidung erforderlich, wie mit den Bestandsversicherten zu verfahren ist. Bei diesem Personenkreis handelt es sich um Versicherte, für die bis zum 31.12.2004 bereits eine Versicherungsnummer vergeben wurde. Auch hier hat man sich dafür entschieden, dass vorrangig der Grundsatz gelten soll, dass ein Wechsel des Rentenversicherungsträgers nicht in Betracht kommt. Bei strikter Einhaltung dieses Grundsatzes wäre jedoch die vorstehend erläuterte Quotenaufteilung in absehbarer Zeit nicht zu erreichen gewesen, da die Versichertenverteilung zwischen der ehemaligen Arbeiterrenten- und Angestelltenrentenversicherung nicht der Quote in Abs. 2 Nr. 1 entsprach und die Neuverteilung infolge der Neuvergabe von Versicherungsnummern erst in Jahrzehnten eine Annäherung an die vom Gesetzgeber vorgesehene Quote erreicht hätte. Dabei wären Unterschiede in der Arbeitsintensität infolge des Ungleichgewichts der Versichertenjahrgänge nicht zu vermeiden gewesen.

 

Rz. 11

Um diese Schwierigkeiten zu beseitigen, regelt der Gesetzgeber im Rahmen eines Ausgleichsverfahrens nach § 274c, dass die Quotenannäherung auch für Bestandsversicherte in einem absehbaren Zeitraum von 15 Jahren erfolgt. Die nähere Ausgestaltung dieses Verfahrens anhand von Vorgaben erfolgt durch das Erweiterte Direktorium bzw. erfolgte bis zum 1.10.2005 durch die Gremien des VDR (§ 274d Abs. 2).

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