Rz. 3

Mit der Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde verfahrensrechtlich nachvollzogen, was materiell-rechtlich bereits einheitlich geregelt ist. Hinsichtlich der Zuständigkeit wird nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden. Es gilt seitdem ein einheitlicher Versichertenbegriff. Gleiches gilt für die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Selbständigen.

 

Rz. 4

Was inhaltlich das Rentenreformgesetz 1992 für die beitrags- und leistungsrechtliche Gleichstellung zwischen Arbeitern und Angestellten im SGB VI vorgezeichnet hat, ergänzt das RVOrgG, indem es die Organisationsstrukturen ändert. Gerade die Verschmelzung von föderalen Interessen mit den entsprechenden Rentenversicherungsträgern, den Landesversicherungsanstalten und bundesstaatlich geprägten Arbeitseinheiten, war schwieriger als der tatsächliche Prozess in der Arbeitswelt, der schon lange die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten hinfällig werden ließ.

 

Rz. 5

Nachdem eine berufsständische Unterscheidung organisatorisch weitgehend aufgegeben war, bestehen nur noch die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung (§ 125). Wegen ihrer materiell-rechtlichen Besonderheiten besteht der gesonderte Bereich "knappschaftliche Rentenversicherung" auch weiterhin.

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