Rz. 1

Die Bestimmung wurde durch Art. 1 Nr. 17 i. V. m. Art. 86 Abs. 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) im Rahmen der Neugestaltung des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB VI mit Wirkung zum 1.1.2005 neu gefasst.

Mit Art. 5 Nr. 8 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) wurde Satz 2 mit Wirkung zum 29.6.2011 (Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes) angefügt.

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