Rz. 19

Als weiteres Organisationsziel wollte der Gesetzgeber eine starke Spitzenorganisation schaffen, mit der die Geschlossenheit der Rentenversicherung gestärkt wird. Dies wird dadurch erreicht, dass die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als größter Rentenversicherungsträger mit dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger zur Deutschen Rentenversicherung Bund zusammengeschlossen wurde (Art. 82 § 2 RVOrgG). Durch diese Konzentration und die gesetzliche Aufgabenzuweisung sollen die gesellschaftlichen und ökonomischen Herausforderungen, denen sich die Rentenversicherung gegenübergestellt sieht, besser bewältigt werden.

 

Rz. 20

Der VDR als freiwilliger Zusammenschluss aller Rentenversicherungsträger, in dem auch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Mitglied war, hatte trotz der in wichtigen Fragen vereinbarten Selbstbindung der Träger nicht die Durchsetzungsfähigkeit, um die Rentenversicherung als einheitlichen Zweig der Sozialversicherung wahrzunehmen. Daneben war in vielen Fällen auch noch die Erfahrung der Bundesträger gefragt. Aus diesem Konfliktumfeld konnte sich in Einzelfällen eine Konkurrenzsituation ergeben, die zwar aus der Interessenlage heraus verständlich, aber dem Gesamtbild einer einheitlichen Meinung der Rentenversicherung abträglich war.

 

Rz. 21

Mit dem Zusammenschluss von VDR und BfA erhielt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Doppelfunktion. Zum einen werden, wie bisher, Trägeraufgaben im Beitrags- und Leistungsrecht der Rentenversicherung wahrgenommen. Im Rang einer generellen Aufgabenzuweisungsnorm ist die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung zuständig. Die Ausformung dieser allgemeinen Zuständigkeiten erfolgt in anderen Bestimmungen.

 

Rz. 22

So enthält § 138 Abs. 1 einen vorläufig abschließenden Aufgabenkatalog der Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung. Nach § 138 Abs. 2 Satz 1 obliegt es der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund, erforderlichenfalls weitere Grundsatz- und Querschnittsaufgaben festzulegen. Dabei ist zu beachten, dass auch der Katalog in § 138 Abs. 1 einer weiteren Ausformung bedarf, um gegenüber den Trägern der Rentenversicherung verbindliche Entscheidungen treffen zu können.

 

Rz. 23

Der Bereich der gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung ist im Gesetz auch nicht beispielhaft definiert. Im Zusammenspiel mit der Organisationsnorm des § 64 Abs. 4 SGB IV und der dazugehörenden Gesetzesbegründung erstreckt sich der Begriff "gemeinsame Angelegenheit" auf innerorganisatorische Sachverhalte der Deutschen Rentenversicherung Bund. Eine Körperschaft mit dem Anspruch der Verbindlichkeit in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben muss auch die Möglichkeit haben, organisatorische Fragestellungen als gemeinsame Angelegenheiten zu behandeln. Dementsprechend verweist die Gesetzesbegründung zu § 64 Abs. 4 SGB IV darauf, dass die Entscheidung über die Satzung gemäß § 33 Abs. 1 SGB IV und die Wahl des Vorstands nach § 52 Abs. 4 SGB IV der besonderen Beschlussfassung für gemeinsame Angelegenheiten unterliegt.

 

Rz. 24

Unabhängig davon, wäre es zu eng, gemeinsame Angelegenheiten nur in der inneren Organisation der Deutschen Rentenversicherung Bund als Spitzenorganisation zu sehen. Das Gesetz enthält eine Reihe von Aufgaben und Zuständigkeiten, die nur als gemeinsame Angelegenheit der gesamten Rentenversicherung wahrgenommen werden können. Die verfahrensmäßige Festlegung in § 64 Abs. 4 SGB IV lässt Raum für eine Erweiterung des jetzt schon erkennbaren Katalogs der gemeinsamen Angelegenheiten.

 

Rz. 25

Ein solches Tätigkeitsfeld für ein gemeinsames Vorgehen ist die Finanzverfassung. Die bisherige Finanzstruktur der Rentenversicherung war ­geprägt durch komplizierte Ausgleichsverfahren zwischen den Rentenversicherungsbereichen, aber auch zwischen den Trägern der Arbeiterrentenversicherung (ArV), die entsprechende Zahlungsströme auslösen. So ist beispielsweise die Verwaltung der gemeinsamen Nachhaltigkeitsrücklage in § 216 Abs. 2 Satz 1 eine Wahrnehmung von "gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung". Überschreitet die Nachhaltigkeitsrücklage über einen längeren Zeitraum den Grenzbetrag, so geht die Finanzverantwortung für den überschießenden Betrag wieder auf die einzelnen Träger über.

 

Rz. 26

Weitere gemeinsame Angelegenheiten finden sich z.B. in § 145 Abs. 1 mit der Verwaltung der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (vergleichbar dem § 146 Abs. 2 a.F.). Hier werden innerorganisatorische Befugnisse der Träger der Rentenversicherung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund wahrgenommen, indem dem letztgenannten Träger die allgemeine Verwaltung eingeräumt wird.

 

Rz. 27

Eine gemeinsame Angelegenheit ist auch die Erstellung und Veröffentlichung des Berichts zum Ausgleichsverfahren nach § 274c Abs. 6. Hier geht es inhaltlich um die tatsächliche Arbeitsmengenverteilung und die Prog...

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