Rz. 2

Die Vorschrift legt die Berechnungsmethode bei Ermittlung von Geldbeträgen fest. § 123 ist zwar im 2. Kapitel des SGB VI "Leistungen", 6. Abschnitt, 5. Unterabschnitt verortet, gilt aber nicht nur für das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern gemäß § 189 grundsätzlich auch für die im 4. Kapitel des SGB VI "Finanzierung" durchzuführenden Berechnungen; dies gilt allerdings nicht, wenn dort durch speziellere Regelungen im Einzelfall eine andere Berechnungsmethode bestimmt ist.

§ 123 Abs. 1 regelt, dass Geldbeträge grundsätzlich auf 2 Dezimalstellen berechnet werden. Ergänzend hierzu ist nach § 121 Abs. 2 eine Aufrundung der 2. Dezimalstelle vorzunehmen, wenn sich in der 3. Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.

Soweit in einer Vorschrift ausdrücklich ein voller Betrag vorgegeben wird, ist dieser nach § 123 Abs. 2 nur dann um 1 zu erhöhen, wenn sich in der 1. Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. Diese Regelung ist z. B. bei Berechnung der Durchschnittsentgelte sowie der vorläufigen Durchschnittsentgelte für die Fortführung der Anlage 1 zum SGB VI einschlägig (§ 69 Abs. 2).

§ 123 Abs. 3 regelt das Verfahren zur Ermittlung von Geldbeträgen, die auf einen Teilzeitraum entfallen und bestimmt, dass bei diesen Berechnungen das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit 7 Tagen zu berücksichtigen sind.

Durch die in § 123 Abs. 3 enthaltene pauschale Berechnungsregelung ist die Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts allerdings – entgegen der ursprünglichen Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger – nicht ausgeschlossen, wenn hierzu durch den Versicherten oder im Wege der Amtsermittlung ein Nachweis erbracht wird. Nach der Rechtsprechung des BSG kann der in § 123 Abs. 3 enthaltenen Pauschalregelung zur Aufteilung von Beiträgen nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass eine individuelle Prüfung der tatsächlichen Verteilung der Beiträge ausgeschlossen wäre (BSG, Urteil v. 28.10.1996, 8 RKn 19/95).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge