Rz. 12

Ein Antrag auf Abänderung des Rentensplittings kann nach Abs. 4 Satz 1 sowohl von den betroffenen Ehegatten/Lebenspartnern als auch von ihren Hinterbliebenen gestellt werden. Nach dem Wortlaut der Vorschrift setzt ein wirksamer Antrag auf Abänderung des Rentensplittings keine gemeinsame Antragstellung beider Ehegatten/Lebenspartner voraus. Auch bei Mehrehen -wie sie in islamischen Ländern zulässig sind- bedarf es keiner Antragstellung oder Zustimmung aller von der Abänderung des Rentensplittings betroffenen Ehegatten (vgl. AGFAVR 1/2002 TOP 10). Darüber hinaus ist die Antragstellung weder vom Lebensalter noch von einem aktuellen Rentenbezug der Ehegatten/Lebenspartner abhängig. Hinterbliebene der Ehegatten/Lebenspartner sind dagegen nur antragsberechtigt, wenn sich die Abänderung des Rentensplittings auf die Höhe ihrer Hinterbliebenenrente auswirkt (vgl. AGFAVR 1/2007 TOP 2).

 

Rz. 13

Eine bestandskräftige Entscheidung über das Rentensplitting kann nach Abs. 4 Satz 2 ggf. auch durch den nach § 120d Abs. 3 für die Durchführung des Rentensplittings zuständigen Rentenversicherungsträger von Amts wegen abgeändert werden. Eine Abänderung von Amts wegen ist z. B. geboten, wenn das Rentensplitting fehlerhaft durchgeführt worden ist, weil es auf einer individuellen Splittingauskunft beruhte, die auf der Grundlage eines rechtswidrigen Rentenbescheides erteilt worden ist (vgl. hierzu auch Komm. zu § 120a RZ 48 bis 50). Bei Rücknahme eines rechtswidrigen Rentenbescheides gemäß §§ 44, 45 SGB X nach bestandskräftig durchgeführtem Rentensplitting, sollte der Rentenversicherungsträger deshalb bezogen auf den Einzelfall abwägen, ob eine Abänderung des Rentensplittings gemäß § 120c ebenfalls angezeigt ist.

Soweit es sich bei dem für die Rücknahme des rechtswidrigen Rentenbescheides zuständigen Rentenversicherungsträger hinsichtlich der Zuständigkeit für das Rentensplitting lediglich um einen "beteiligten Rentenversicherungsträger i. S. v. § 120d Abs. 4" handelt, sollte dieser bei dem nach § 120d Abs. 3 zuständigen Rentenversicherungsträger ggf. die Abänderung des Rentensplittings anregen. Lehnt dieser eine Abänderung "von Amts wegen" ab, ist der nach § 120d Abs. 4 beteiligte Rentenversicherungsträger auch an diese Entscheidung gebunden (§ 120d Abs. 4 analog).

Bei Rechtsänderungen, die Einfluss auf die Höhe der durch ein Rentensplitting übertragenen Entgeltpunkte haben könnten (z. B. Einführung der Grundrente durch Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gemäß §§ 76g Abs. 1, 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nach bestandskräftig durchgeführtem Rentensplitting), machen die Rentenversicherungsträger von ihrem Recht, ein Abänderungsverfahren nach Abs. 4 Satz 2 "von Amts wegen" einzuleiten, grundsätzlich keinen Gebrauch (vgl. AGVR 1/2020 TOP 8). Dies schließt allerdings einen Abänderungsantrag der Ehegatten/Lebenspartner oder ihrer rentenberechtigten Hinterbliebenen nach Abs. 4 Satz 1 nicht aus.

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