Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 34 AVmEG v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) mit Wirkung zum 1.1.2002 (Art. 12 Abs. 1 AVmEG) eingefügt worden.

§ 120b wurde durch Art. 4 Nr. 7 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) v. 3.4.2009 (BGBl. I S. 700) neu gefasst und an die in § 37 VersAusglG verortete Härteregelung zum Versorgungsausgleich angepasst. Die Änderungen betreffen die Höhe der vom verstorbenen Ehegatten/Lebenspartner empfangenen Leistungen aus einem Rentensplitting, die Beschränkung der Antragsberechtigung auf den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner und die Aussetzung der durch das Rentensplitting herbeigeführten Rentenkürzung, die nunmehr nur noch mit Wirkung für die Zukunft zulässig ist. Eine Anrechnung von Leistungen, die aus dem Rentensplitting an den verstorbenen Ehegatten/Lebenspartner erbracht worden sind, erfolgt nicht mehr. Die Neufassung des § 120b ist mit Wirkung zum 1.9.2009 in Kraft getreten.

Durch Art. 4 Nr. 7 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (4. SGB IV ÄndG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) wurde dem Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2012 ein zweiter Satz angefügt. Danach gilt Abs. 1 Satz 1 nicht, wenn ein Rentensplitting nach § 120a Abs. 3 Nr. 3 vom überlebenden Ehegatten/Lebenspartner allein herbeigeführt worden ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge