Rz. 60

Für einen überlebenden Ehegatten/Lebenspartner besteht gemäß § 120a Abs. 3 Nr. 3 die Möglichkeit ein Rentensplitting allein herbeizuführen (vgl. Komm. zu RZ 27 bis 30). Diese Option besteht auch nach vorherigem Bezug einer Witwen-/Witwerrente, und zwar selbst dann, wenn diese aufgrund einer Wiederheirat/Begründung einer (erneuten) Lebenspartnerschaft bereits nach § 100 Abs. 3 weggefallen ist.

Gemäß § 107 Abs. 1 besteht auf Antrag der Witwe/des Witwers nach der ersten Wiederheirat/Begründung einer Lebenspartnerschaft grundsätzlich Anspruch auf Zahlung einer Rentenabfindung. Die bestandskräftige Bewilligung einer Rentenabfindung schließt allerdings die Durchführung eines Rentensplittings aus (§ 120a Abs. 5). Im Umkehrschluss bedeutet dies, das ein bestandskräftig durchgeführtes Rentensplitting (§ 120a Abs. 7 und 9, § 77 SGG) die Bewilligung einer Rentenabfindung (§ 107) ebenfalls ausschließt.

Der überlebende Ehegatte/Lebenspartner muss sich somit nach eingehender Beratung durch den Rentenversicherungsträger entscheiden, ob er eine Rentenabfindung (§ 107) in Anspruch nehmen oder ein Rentensplitting nach § 120a Abs. 3 Nr. 3 herbeiführen möchte.

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