Rz. 13

Anspruch auf Durchführung eines Rentensplittings unter Ehegatten/Lebenspartnern besteht nach § 120a Abs. 3 Nr. 3 auch, wenn ein Ehegatte/Lebenspartner stirbt, bevor die Voraussetzungen nach § 120a Abs. 3 Nr. 1 oder 2 vorliegen. In diesen Fällen kann der überlebende Ehegatte/Lebenspartner das Rentensplitting durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung allein herbeiführen.

 

Rz. 14

Aus dem Wortlaut des § 120a Abs. 3 Nr. 3 (Umkehrschluss) ergibt sich hierzu allerdings einschränkend, dass eine Erklärung des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners über die Herbeiführung eines Rentensplittings unzulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 120a Abs. 3 Nr. 1 oder 2 bereits zu Lebzeiten des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners vorgelegen haben.

 

Rz. 15

Gemäß § 120d Abs. 1 Satz 2 in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung (= i. d. F. des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes v. 20.4.2007, BGBl. I S. 554) kann ein überlebender Ehegatte/Lebenspartner in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 die Erklärung zur Durchführung des Rentensplittings nur bis zum Ablauf von 12 Kalendermonaten nach Ablauf des Monats abgeben, in dem der Ehegatte/Lebenspartner verstorben ist (Ausschlussfrist). Die Ausschlussfrist von 12 Kalendermonaten wird gemäß § 120d Abs. 1 Satz 4 ggf. durch ein Verwaltungsverfahren des Rentenversicherungsträgers (z. B. zur Prüfung von Ansprüchen auf Hinterbliebenenrenten aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners) unterbrochen; sie beginnt dann erneut nach Abschluss des Verfahrens (§ 120d Abs. 1 Satz 4 letzter HS).

Nach dem bis zum 31.12.2007 geltenden Recht war für die Durchführung eines Rentensplittings nach § 120a Abs. 3 Nr. 3 keine Antragsfrist vorgesehen. Die Ausschlussfrist von 12 Kalendermonaten gilt deshalb gemäß § 120d Abs. 1 Satz 3 ausschließlich für Todesfälle ab dem 1.1.2008.

 

Rz. 16

Die bindende Bewilligung einer Witwen-/Witwerrente (§ 46 Abs. 1 und 2) aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners steht der Herbeiführung eines Rentensplittings durch den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner (§ 120a Abs. 3 Nr. 3) nicht entgegen. Der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente besteht allerdings von dem Kalendermonat an nicht mehr, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist (§ 46 Abs. 2b Satz 1). Gemäß § 120a Abs. 9 Nr. 2 ist ein Rentensplitting in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 durchgeführt, wenn die hierzu ergangene Entscheidung des Rentenversicherungsträgers für den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner unanfechtbar geworden ist (§ 77 SGG).

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