Rz. 1

§ 120 i. d. F. des Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist am 1.1.1991 (Art. 85 Abs. 7 RRG 1992) in Kraft getreten.

Durch Art. 217 Nr. 3 der 7. Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) wurden mit Wirkung zum 7.11.2001 (Art. 467 der VO) die Wörter "Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" und die Wörter "dem Bundesminister der Finanzen" durch die Wörter "dem Bundesministerium der Finanzen" ersetzt sowie die Wörter "dem Bundesminister für Post und Telekommunikation und" gestrichen.

Zum 11.5.2002 wurden durch Art. 10 Nr. 2 und 3 des Post- und telekommunikationsrechtlichen Bereinigungsgesetzes v. 7.5.2002 (BGBl. I S. 1529) die Wörter "Deutschen Bundespost" bzw. "Deutsche Bundespost" durch die Wörter "Deutschen Post AG" bzw. "Deutsche Post AG" ersetzt.

Mit dem Organisationserlass des Bundeskanzlers v. 22.10.2002 (BGBl. I S. 4206) sind Zuständigkeiten aus dem bisherigen Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung auf das bisherige Bundesministerium für Gesundheit übertragen worden. Dieses ist zu einem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung umgebildet worden.

Durch Art. 208 Nr. 1 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) sind mit Wirkung zum 28.11.2003 die Wörter "Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "Gesundheit und Soziale Sicherung" ersetzt worden.

Durch Art. 259 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) wurden mit Wirkung zum 8.11.2006 die Wörter "Gesundheit und Soziale Sicherung" durch die Wörter "Arbeit und Soziales" ersetzt.

Durch Art. 6 Nr. 11, Art. 28 Abs. 1 des Siebten SGB IV-Änderungsgesetzes v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.7.2020 wie folgt geändert worden: Die Wörter "im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen" wurden gestrichen. Die Streichung ist erfolgt, weil das Bundesministerium der Finanzen keine Aufsichtszuständigkeit im Rentenzahlverfahren innehat. Außerdem wurden in Nr. 3 die Wörter "die Höhe und Fälligkeit" durch die Wörter "das Verfahren zur Bestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit" ersetzt. Durch diese gesetzliche Klarstellung wird verdeutlicht, dass die Höhe der Vergütung der Deutschen Post AG nicht unmittelbar durch Rechtsverordnung festgelegt wird, sondern diese lediglich das Verfahren vorgeben soll, mit dem die Vergütungshöhe bestimmt wird (vgl. BT-Drs. 19/17586 v. 4.3.2020, S. 97).

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