Rz. 1a

Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen die gesetzlichen Regelungen der §§ 1315 bis 1317, 1322 RVO, §§ 94 bis 96, 101 AVG. Sie regelt den Umfang der Leistungsgewährung an Personen, die sich außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzbuches, also im Ausland aufhalten. Die früheren Regelungen bei gewöhnlichem Aufenthalt in der DDR bzw. Berlin-Ost sind durch die Unterzeichnung des Staatsvertrages am 18.5.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen DDR sowie der am 3.10.1990 vollzogenen Wiedervereinigung der deutschen Staaten überholt. Die Verfassungsmäßigkeit der beschränkenden Regelung bei sog. Auslandsrenten wird ganz überwiegend nicht angezweifelt (BVerfG, Urteil v. 20.3.1979, 1 BvR 111/74, 1 BvR 283/78; BSG, Urteil v. 12.4.2017, B 13 R 12/15 R; Klattenhoff, in: Hauck/Haines, SGB VI, § 110 Rz. 11). Lediglich vereinzelt wird kritisch angemerkt, dass die Argumente (Territorialprinzip, begrenzte finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger, Generationsvertrag) nicht mehr zeitgemäß für eine Exporteinschränkung seien (v. Maydell, in: GK-SGB VI, § 110 Rz. 11 ff.). Abs. 3 stellt den Vorrang über- und zwischenstaatlichen Rechts klar, der sich aber bereits aus der Normhierarchie ergibt.

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