2.1 Beginn befristeter Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

 

Rz. 3

Zu den befristeten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zählen Zeitrenten wegen Erwerbsminderung (§ 43), Berufsunfähigkeit (§ 240) und für Bergleute (§ 45). Abs. 1 enthält jedoch keine Regelung dazu, unter welchen Voraussetzungen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit gewährt werden kann. Dies ist in § 102 Abs. 2 geregelt. Danach muss die begründete Aussicht bestehen, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit aufgehoben sein kann, oder der Anspruch muss von der jeweiligen Arbeitsmarktlageabhängig sein. Die Befristung wird für längstens 3 Jahre nach Rentenbeginn festgesetzt. Soweit teilweise und volle Erwerbsminderung zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintreten, ist die Frist aus § 101 hinsichtlich beider Renten zu beachten, da Renten wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung eigene unabhängige Rechte darstellen (BSG, Urteil v. 31.10.2002, B 4 RA 9/01 R, Breithaupt 2003, 224).

 

Rz. 4

Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beginnen – vorbehaltlich der Ausnahmeregelung in Abs. 1a – nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Der Gesetzgeber hat insoweit eine Änderung gegenüber dem früher geltenden Recht vorgenommen, wonach die Rentenzahlung vom Beginn der 27. Woche nach Eintritt der Erwerbsminderung einsetzte und damit zu nahezu jedem Zeitpunkt innerhalb eines Monats beginnen konnte. Durch diese Änderung ist bewirkt worden, dass der Rentenbeginn immer zum Monatsbeginn eintritt. Dies führt auch zu einer ausgewogenen Risikoverteilung zwischen Kranken- und Rentenversicherung (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.6.2018, L 6R 1022/ 15; LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 19.9.2022, L 1 R 141/17). Diese Verwaltungsvereinfachung ist zu begrüßen. Der Rentenbeginn einer befristeten Rente ist demnach wie folgt zu ermitteln:

 
Praxis-Beispiel

Eintritt der Erwerbsminderung am 15.3.

Die Antragsfrist aus § 99 Abs. 1 Satz 1 für einen rechtzeitigen Rentenbeginn (am 1.4.) läuft bis Ablauf des Monats Juni. Rentenbeginn ist jedoch frühestens am 1.10. (§ 101 Abs. 1). Bei verspäteter Antragstellung in den Monaten Juli bis Oktober gelangt man wegen der 6-Monats-Frist aus § 101 Abs. 1 dennoch zu einem Rentenbeginn am 1.10. Erst bei einer Antragstellung ab November und später wirkt sich § 99 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 101 Abs. 1 auf den Rentenbeginn negativ aus.

Mit dem neuen Abs. 1a wird eine Sicherungslücke in der Sozialversicherung geschlossen, in der die Nahtlosigkeit von Leistungen aus der Sozialversicherung nicht gegeben ist. Die Sicherungslücke kann sich in atypischen Fällen ergeben, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Krankengeld bzw. Krankentagegeld bereits vor dem Beginn einer aus medizinischen Gründen befristet bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung endet. Die Versicherten sollen in diesen besonderen Ausnahmefällen einen früheren Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, weil aufgrund der fehlenden Nahtlosigkeit zwischen der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und dem Arbeitslosengeld oder Krankengeld bzw. Krankentagegeld ein besonderes Schutzbedürfnis besteht. Die Rente beginnt in diesen Fällen daher zukünftig abweichend von Abs. 1 tagegenau unmittelbar im Anschluss an diese Leistungen (BT-Drs. 18/9787 S. 44).

 

Rz. 5

Die mit dem Flexirentengesetz eingeführte Regelung in Abs. 1a, die ausdrücklich nicht auf Altfälle anzuwenden ist, bewirkt, dass in enumerativ genannten Fällen die Rente taggenau dann beginnt, wenn eine andere Lohnersatzleistung (Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld eines privaten Krankenversicherungsunternehmens) wegfällt. Damit wird ein mögliches Leistungsvakuum gefüllt und eine Nahtlosigkeit der Sozialversicherungsleistungen erreicht.

2.2 Beginn befristeter großer Witwen- bzw. Witwerrenten

 

Rz. 6

Abs. 2 bestimmt, dass die in Abs. 1 getroffene Regelung für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auch für große Witwen- bzw. Witwerrenten, die wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt werden, Anwendung findet. Dazu zählen die großen Witwen- bzw. Witwerrenten nach § 46 Abs. 2 und nach § 243 Abs. 2 und Abs. 3. Diese Regelung führt in Abweichung von § 268 demnach zu einem späteren Rentenbeginn, und zwar nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Für die Zeit vorher ist in der Regel eine kleine Witwen- oder Witwerrente zu zahlen. Die Lage ist insoweit vergleichbar mit der von Abs. 1 erfassten Fallkonstellation, wenn eine dauernde teilweise Erwerbsminderung von einer vollen Erwerbsminderung auf Zeit überlagert wird.

2.3 Beginn bei durchgeführtem Versorgungsausgleich

 

Rz. 7

Die Neufassung von Abs. 3, 3 a und 3 b betrifft die Auswirkungen eines nach Rentenbeginn neu durchgeführten, angepassten oder veränderten Versorgungsausgleichs auf den Rentenbezug. Abs. 3 Satz 1 bestimmt, dass ein Versorgungsausgleich grundsätzlich mit sofortiger Wirkung auf die laufende Rente umgesetzt wird. Insoweit ist eine wesentliche Änderung gegenüber dem früheren Rechtszustand erfolgt. Das sog. Rentnerprivileg ist mit Wirkung zum 1.9....

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