Rz. 2

Die Vorschrift schließt an die Regelung des § 46 an, in der die Gruppen bestimmter Personen – insbesondere die der Versicherten und der Arbeitgeber – als die maßgebenden Träger der Selbstverwaltung herausgestellt werden. Sie regelt mit einer Reihe von Differenzierungen die Gruppenzugehörigkeit im Einzelnen. Dabei betrifft

  • Abs. 1 die Gruppe der Versicherten,
  • Abs. 2 die Gruppe der Arbeitgeber und
  • Abs. 3 die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.

Die Gruppenzugehörigkeit muss nicht im Zeitpunkt der Wahlhandlung gegeben sein. Vielmehr ist erforderlich, dass sie an den nach §§ 50 und 51 für das aktive und passive Wahlrecht festgelegten Stichtagen vorliegt. Ein Verlust der Gruppenzugehörigkeit in der Zeit zwischen den Stichtagen und dem Wahltag ist also unschädlich, es sei denn, in dieser Zeit träten Wahlausschlussgründe nach § 50 Abs. 2 oder § 51 Abs. 6 ein. Solche Ausschlussgründe hängen nicht von den Stichtagen ab, sondern sind jederzeit zu beachten.

 

Rz. 3

Abs. 4 ist eine Regelung für den Fall, dass die Zugehörigkeitsvoraussetzungen mehrerer Gruppen zutreffen, während Abs. 5 für den Fall des Rentenbezugs klarstellt, dass aktives und passives Wahlrecht nur zu den Organen des Trägers bestehen, von dem eine Rente aus eigener Versicherung bezogen wird.

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