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Bei der Aufsichtsführung ist das Bundesamt für Soziale Sicherung an Einzelweisungen der Bundesministerien nicht gebunden. Das bedeutet, dass seine Entscheidung im Verwaltungsweg endgültig ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es einem Bundesministerium untersteht.

Allgemeine Weisungen, die der BMAS oder der BMG erteilen könnten, sind nicht auf den konkreten Einzelfall, sondern auf eine Vielzahl von Fällen ausgerichtet. Ihr Inhalt wirkt auf den Ermessensspielraum des Bundesamtes für Soziale Sicherung ein und stellt für diesen Bereich eine verbindliche Richtlinie für die Aufsichtsausübung dar. Soweit es Verwaltungstätigkeit im Auftrag ausübt und der BMAS oder der BMG die Fachaufsicht führt, sind auch Einzelweisungen zulässig.

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