Rz. 1

Abs. 2 Satz 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2008 durch Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) geändert. Entsprechend dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin v. 22.11.2005 zur Neuordnung der Zuständigkeiten der Bundesministerien wurde durch die Gesetzesänderung das Bundesversicherungsamt für den Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung dem Bundesgesundheitsministerium und im Übrigen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterstellt. Abs. 3 ist durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl I S. 579) mit Wirkung zum 1.1.2013 angefügt worden. Durch die Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.8.2015 (BGBl. I S. 1474) sind mit Wirkung zum 8.9.2015 in Abs. 3 redaktionelle Anpassungen vorgenommen worden.

Das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) hat mit Wirkung zum 1.1.2020 § 94 redaktionell angepasst.

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