Rz. 4

Abs. 1 gibt den Ländern die Möglichkeit, über die bereits in der Vorschrift genannten Behörden hinaus weitere Versicherungsbehörden zu errichten. Zu diesen Versicherungsbehörden zählen die Oberversicherungsämter in Bayern und bis 2007 das Landesversicherungsamt in Nordrhein-Westfalen.

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