Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.7.1977 zusammen mit dem SGB IV in Kraft getreten (BGBl. I S. 3845). Durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) wurde mit Wirkung zum 29.6.2011 Abs. 7 angefügt Die Anfügung des Abs. 7 war notwendig geworden, weil in der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 eine dem bislang geltenden Art. 12 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vergleichbare Regelung (Zuständigkeit der Allgemeinen Ortskrankenkasse Bonn für Arbeitnehmer ohne konkreten Inlandsbezug, z. B. Botschaftsangehörige) fehlte (BT-Drs. 17/4978 S. 19). Mit Wirkung zum 1.1.2025 wird durch Art. 3 Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleistungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) in Abs. 7 Satz 2 die Angabe "(Ost)" gestrichen.

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