Rz. 8

Führt nicht der Sozialversicherungsträger selbst, sondern eine Einrichtung, an der der Sozialversicherungsträger beteiligt ist, eine Maßnahme aus, die nach § 85 Abs. 1 bis 4 SGB IV genehmigungs- oder anzeigepflichtig wäre, ist § 85 Abs. 5 SGB IV zu beachten. Es obliegt dem Sozialversicherungsträger, diese Maßnahme dem BVA rechtzeitig anzuzeigen. Eine Ausweitung der staatlichen Mitwirkung soll hiermit nicht verbunden sein (Reg-E-VerwaltungsvereinfachungsG, BT-Drs. 15/4228, S. 24 f. zu § 85 SGB IV). Zur Beurteilung von Bauvorhaben ist in diesem Fall ein Formblatt einzureichen, das unter dem Pfad http://www.bundesversicherungsamt.de/aufsicht/finanzen-und-vermoegen-dersozialversicherungstraeger/ immobilienmassnahmen.html im Internet aufzurufen ist (dort: Anhang G. 11). Es liegt in der Verantwortung des Sozialversicherungsträgers, dass die betreffende Einrichtung sich bei der Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der rechtlichen Vorgaben bewegt. Die Verantwortlichkeit kann zumindest gegenüber dem BVA nicht auf die Einrichtung delegiert werden (vgl. BVA, Grundsätze 85, unter A 2., S. 6).

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