Rz. 5

Die Grundsätze der Anlagensicherheit, der Erzielung eines angemessenen Ertrages und der Sicherstellung einer ausreichenden Liquidität der Sozialversicherungsträger überschneiden sich und können in einem Zielkonflikt zueinander stehen, der nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte im Zweifel zugunsten der Anlagensicherheit zu lösen ist (BSG, Urteil v. 18.7.2006, a. a. O., Rz. 28; vgl. auch Rundschreiben des Bundesamtes für Soziale Sicherung v. 25.11.2008, Az. V14110.13-566/93 und Ziff. 4.1 der Empfehlung zur Erstellung einer Anlagerichtlinie der Krankenkasse v. 25.2.2014).

Eine Verletzung der 3 Grundsätze kann mit den Mitteln des Aufsichtsrechts (§§ 87 ff.) geahndet werden. Hinsichtlich ihrer Beurteilung verbleibt dem Versicherungsträger jedoch eine Einschätzungsprärogative, soweit sich aus gesetzlichen Regelungen nichts anderes ergibt (BSG, Urteil v. 3.3.2009, a. a. O., Rz. 31; Urteil v. 18.7.2006, a. a. O., Rz. 26). Somit können lediglich eindeutige Grenzüberschreitungen von der Aufsichtsbehörde als rechtswidrig beanstandet werden. Stellt sich eine aus der ex-ante Perspektive des Versicherungsträgers vertretbare Anlage später als verlustreich heraus, kann im Regelfall nur der Vorwurf erhoben werden, sie nicht rechtzeitig abgestoßen zu haben (vgl. Breitkreuz, a. a. O., § 80 Rz. 12 m. w. N. zum Prüfungsrahmen beim Beurteilungsspielraum).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge