Rz. 2

Bereits die Formulierung "erscheint" verdeutlicht, dass im Rahmen der Mittelverwaltung der völlige Ausschluss eines Verlustes nicht zu erreichen ist. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass bei vernünftiger prognostischer Betrachtung ein Verlustrisiko so weit wie möglich gemindert und eine im Verhältnis zu anderen Anlagemöglichkeiten vorteilhafte Sicherheit gewährleistet wird (BSG, Urteil v. 18.7.2006, B 1 A 2/05 R; zur Folge eines Verlustes vgl. Breitkreuz, a. a. O., § 80 Rz. 12; zur Zulässigkeit von Negativzinsen vgl. Borrmann, WzS 2017 S. 78).

Der Grundsatz der Anlagesicherheit bezieht sich sowohl auf die Anlageinstitution als auch auf das Anlageprodukt und verbietet spekulative Geschäfte (BSG, Urteil v. 3.3.2009, B 1 A 1/08 R). Zu letzteren zählen etwa die Anlage in Aktien oder in Fonds mit deutlichem Aktienanteil ohne besondere Einlagensicherung (ausnahmsweise zulässig dagegen der Pflegevorsorgefonds, vgl. § 134 Abs. 2 SGB XI) und unmittelbar oder mittelbar kreditfinanzierte Anlagen, denn eine Kreditaufnahme ist den Krankenkassen grundsätzlich nicht gestattet (BSG, Urteil v. 3.3.2009, a. a. O.). Die genehmigungspflichtige Gründung einer privatrechtlichen Beratungsgesellschaft als Vermögensanlage kann die Verankerung bestimmter Kontroll- und Prüfungsrechte der Aufsichtsbehörde im Gesellschaftsvertrag verlangen (BSG, Urteil v. 16.11.2005, B 2 U 14/04 R).

Orientierungspunkte für die Beurteilung der Sicherheit ergeben sich zum einen aus den anerkannten Sicherungsformen (z. B. dingliche Sicherung, Forderungsabtretung, Bürgschaft) und zum anderen aus den vom Gesetzgeber zugelassenen Anlegungsformen im Katalog des § 83 Abs. 1 sowie aus den Regelungen in § 84 hinsichtlich der Beleihung von Grundstücken und in § 23a KWG betreffend Sicherungseinrichtungen der Kreditinstitute.

Für die Geldanlagen der Sozialversicherungsträger sind in Ermangelung eines Entschädigungsanspruchs nach der gesetzlichen Einlagensicherung (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AnlEntG) die freiwilligen Sicherungseinrichtungen und institutssichernden Einrichtungen von elementarer Bedeutung, da diese Gewährleistungsform Voraussetzung für die Zulässigkeit bestimmter Anlageformen ist (vgl. § 83 Abs. 1 Nr. 2 und 4b).

Zur Vermeidung eines sog. "Klumpenrisikos" sind die anzulegenden Mittel breit zu mischen und zu streuen (hierzu Borrmann, in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 80 Rz. 4c).

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