Rz. 7

§ 7c bestimmt, welche Verwendungszwecke für die in Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Freistellungen oder Arbeitszeitverringerungen in Betracht kommen. Wertguthaben können hiernach sowohl für gesetzlich geregelte als auch für arbeitsvertraglich geregelte Freistellungsphasen verwendet werden. Die Vertragspartner sind an die gelisteten Verwendungszwecke nicht gebunden. Diese sind nur beispielhaft ("insbesondere") aufgeführt. Der Verwendungszweck unterliegt mithin der -1488835798 Privatautonomie der Vertragspartner. Die Verwendung für gesetzlich geregelte Freistellungen kann vom Arbeitnehmer verlangt werden, wenn sie nicht ausdrücklich oder durch abschließende Aufzählung anderer Zwecke ausgeschlossen ist. Nennt die Wertguthabenvereinbarung keinen Zweck, ist sie auf die gesetzlich geregelten Freistellungen und Verringerungen der Arbeitszeit zu beziehen (Hanau/Veit, NJW 2009 S. 182, 183). Dies gilt indes nur für Wertguthabenvereinbarungen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden sind (§ 116 Abs. 2). Vor dem 1.1.2009 getroffene Vereinbarungen bleiben nach der Übergangsregelung des § 116 Abs. 2 selbst dann gültig, wenn sie von § 7c abweichen. Soweit eine Freistellung noch möglich ist, kann die Zweckvereinbarung nachträglich geändert werden (vgl. auch § 7 Abs. 1a Satz 4).

2.1.1 Gesetzliche geregelte Freistellungen (Abs. 1 Nr. 1)

2.1.1.1 Freistellung wegen Pflege (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a HS 1)

 

Rz. 8

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG i. d. F. des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462) sind Beschäftigte von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit). Allerdings besteht der Anspruch nicht gegenüber Arbeitgebern mit i. d. R. 15 oder weniger Beschäftigten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG). Hieran anküpfend regelt § 7c Abs. 1 Nr. 1 Buchst a, dass Wertguthaben für die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG in Anspruch genommen werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob das Wertguthaben beim Arbeitgeber oder bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) geführt wird. § 7 PflegeZG enthält die insoweit grundlegenden Begriffe.

 

Rz. 9

Den Begriff "Beschäftigte" definiert § 7 Abs. 1 PflegeZG. Beschäftigte sind hiernach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Nr. 1), die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (Nr. 2) sowie Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (Nr. 3 HS 1); zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (Nr. 3 HS 2).

 

Rz. 10

Arbeitgeber i. S. d. PflegeZG sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Abs. 1 beschäftigen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG). Ergänzend regelt § 7 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG, dass für arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister tritt.

 

Rz. 11

Nahe Angehörige sind Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder sowie die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, außerdem Schwiegerkinder und Enkelkinder (§ 7 Abs. 3 PflegeZG).

 

Rz. 12

Pflegebedürftig sind Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 SGB XI erfüllen. Pflegebedürftig i. S. d. § 2 sind auch Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 SGB XI voraussichtlich erfüllen (§ 7 Abs. 4 PflegeZG).

 

Rz. 13

Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG benutzten Begriffe "häusliche Umgebung" und "pflegt" sind auslegungsbedürftig (hierzu Joussen, NZA 2009 S. 69). Pflege in häuslicher Umgebung setzt nicht zwingend voraus, dass die Pflege in der Wohnung des Angehörigen geleistet wird. Vom Zweck her gleichgestellt ist die Pflege nach Aufnahme des Angehörigen in die häusliche Umgebung des Arbeitnehmers, der Freistellung begehrt. Der Begriff "in häuslicher Umgebung" dient auch in § 1 PflegeZG in erster Linie dazu, die häusliche Pflege i. S. d. § 37 SGB XI von der Pflege in stationären Einrichtungen abzugrenzen (so Schlegel, jurisPR-SozR 10/2008). Dem ist zuzustimmen. Nach § 3 SGB XI hat häuslichen Pflege Vorrang gegenüber Leistungen der teilstationären und der vollstationären Pflege. Die Vorschrift steht in einem Sachzusammenhang mit § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Hierin wird der Begriff der Pflegeperson dahin definiert, dass es sich um Personen handeln muss, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen i. S. d. § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Angesichts dieser Abgrenzungen ist es gerechtfertigt, zur Auslegung der Begriffs der "häuslichen Umgebung" in § 7c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a die zu § 3, § 19 Abs. 1, § 37 SGB XI entwickelten Grundsätze heranzuziehen.

2.1.1.2 Freistellung wegen Familienpflege (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a HS 2)

 

Rz. 14

Der § 7c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf v. 2...

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