Rz. 25

§ 88 Abs. 1 SGG regelt den Fall der Untätigkeit einer Behörde auf einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts hin und sieht eine sechsmonatige Wartefrist vor. Abs. 7 Satz 2 verkürzt diese Frist auf 3 Monate. Wird innerhalb der Frist die beantragte Statusentscheidung den Beteiligten nicht bekannt gegeben (§ 37 SGB X), ist die Erhebung der Untätigkeitsklage abweichend von § 88 Abs. 1 SGG zulässig.

 

Rz. 26

Die Fristenregelungen sollen einerseits die Behörde anhalten, innerhalb angemessener Zeit eine Entscheidung zu treffen, damit die Rechte des Betroffenen nicht durch eine Untätigkeit vereitelt werden. Andererseits sollen sie verhindern, dass die Gerichte vorzeitig mit Untätigkeitsklagen beschäftigt werden. Deshalb legen sie eine grundsätzlich nicht zu unterschreitende Sperrfrist fest, vor deren Ablauf eine Klage zulässigerweise nicht erhoben werden kann (Eschner, in: Jansen, SGG, 4. Aufl., 2012, § 88 Rz. 2). Hält das Gericht den Erlass einer Entscheidung für erforderlich und die Sache für spruchreif, hat es die DRV Bund zum Erlass der Entscheidung zu verpflichten (§ 131 Abs. 2 SGG). Kommt diese dann dem Urteil nicht nach, kann das Gericht auf Antrag des Beteiligten ein Zwangsgeld bis zu 1.000,00 EUR durch Beschluss androhen und bei vergeblichem Fristablauf festsetzen (§ 201 SGG). Das kann wiederholte geschehen (zu Einzelheiten vgl. Straßfeld, in: Jansen, SGG, 4. Aufl., § 201 Rz. 16). Ist die Sache noch nicht spruchreif, setzt das Gericht die Sache bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGG).

 

Rz. 27

Das Recht auf vorzeitige Untätigkeitsklage nach § 7a Abs. 7 Satz 2 steht auch Beteiligten zu, deren Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung von einem anderen Versicherungsträger (Einzugsstelle, anderer Rentenversicherungsträger) betrieben wird.

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